Ok, ich möchte das eigentliche Thema hier nicht weiter verschleppen, deshalb mein letzter Beitrag bezüglich Fahrzeugbrief und Aufbieten.
Sofern der letzte Halter/Besitzer noch vorhanden oder ermittelbar ist, hat dieser den Fahrzeugbrief aufzubieten, ohne wenn und aber.
Die Zulassungsstellen machen da mancher Ort gerne ein Drama daraus wenn eben kein Vorbesitzer mehr vorhanden ist.
Sofern man aber den Erwerb des Fahrzeugs schlüssig und darstellbar aufzeigen kann, ggf. mit Kaufvertrag bei einem Notar die EV machen, dass Du das Fahrzeug (Datum) rechtmässig erworben hast, zählt der unten aufgeführte § 5 StVG
Meine Erfahrungen in der Vergangenheit waren jedenfalls von Erfolg gekrönt.
Zum Thema Verkehrsrecht empfehle ich das
Verkehrsrecht Forum bzw. finden sich über Goggle und "Fahrzeugbrief aufbieten" viele nützliche Infos.
§ 5 StVG:
"Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt."
Gruß Fränk