Nach drei Anfragen zur neuen Zulassungsverordnung ( Marl Recklinghausen Paderborn ) bekomme ich drei verschiedene Auskünfte zur Abnahme von Fahrzeugen die vor dem 01.03. länger als 18 Monate abgemeldet waren und TÜV abgelaufen sind.
Nach folgenden Text kommt doch nur eine 29er in Frage oder
Soll nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden ,ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, Paragraph 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor dre erneuten Zulassung einer Untersuchung nach Paragraph 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden,wenn bei Anwendung der Anlage 8 Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach Paragraph 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach Paragraph 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . Sind die Fahrzeug und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung , die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeug nicht anderweitig erbracht werden ist Paragraph 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
Übereinstimmungsbescheinigung : die vom Hersteller augestellte Bescheinigung, das ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typengenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht
Neue Zulassungsordnung = Neue Fragen
Gruß aus Paderborn thomas